Die Bundesrepublik als Lagergesellschaft
Stephan Dünnwald (2002)
Im neuen Gesetzesentwurf der Rot-Grünen Bundesregierung zur Zuwanderung ist die Einrichtung von Ausreisezentren geplant. In einigen Bundesländern sind solche Zentren schon eingerichtet und erprobt worden, deren Ziel es ist, „die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zu fördern und die Beschaffung von Heimreisedokumenten zu beschleunigen“ (Pressestelle Bundesministerium des Inneren). Wieder mal ein neues, euphemistisch umschriebenes Abschreckungsinstrument. Mit den sogenannten Ausreiseeinrichtungen entstehen wieder neue Lager in Deutschland, in denen ein Teil der Bevölkerung auf entwürdigende Weise einer Sonderbehandlung unterworfen wird, ausgeschlossen von der Möglichkeit, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, separiert von der ‘normalen’ Wohnbevölkerung. Der Begriff des Lagers ruft hässliche Assoziationen an nationalsozialistische Zwangsarbeits-, Konzentrations- und Vernichtungslager hervor. Mit der Gründung der Bundesrepublik schworen die politisch Verantwortlichen alles zu tun, dass sich die Geschichte nicht wiederhole. Doch auch für die Bundesrepublik sind Lager kennzeichnend. Wenn nun neue Lager geplant werden, lohnt ein Blick in die Geschichte der Bundesrepublik, um die Kontinuität wahrzunehmen, mit der auch in der jüngeren Vergangenheit Migrantinnen und Migranten in Lager gesteckt wurden.
Kontinuität einer Unterbringungsform
Die verstärkte Asylzuwanderung Anfang der 90er Jahre wurde in der Bundesrepublik als Problem wahrgenommen, auf das mit der forcierten Unterbringung von Asylsuchenden in provisorischen Unterkünften, Baracken und Containerlagern reagiert wurde. Durch Brandanschläge auf diese Unterkünfte und ihre Bewohner und die bei der Errichtung entstehenden Schwierigkeiten mit der Nachbarschaft dieser Unterkünfte, aber auch die daran geknüpften politischen Debatten um eine Einschränkung des Asylrechts wurde das Thema der Asylzuwanderung wieder in der öffentlichen Diskussion präsent. Die Unterkünfte oder Lager bekamen eine Schlüsselrolle in der Diskussion um Asylrecht und Asylpolitik, führten sie doch den Bewohnern der Bundesrepublik lokal und weithin sichtbar die Präsenz von Flüchtlingen vor Augen.
Tatsächlich waren die Unterkünfte für Asylsuchende Anfang der neunziger Jahre keine neue Einrichtung, sondern ihre Existenz reichte in den Beginn der achtziger Jahre zurück, seit es zum ersten Mal eine nennenswerte Asylzuwanderung in die Bundesrepublik gegeben hatte. Die Lagerunterbringung von Asylsuchenden ist allerdings nur die vorläufig letzte Phase einer Tradition, Migranten bevorzugt in Lagern oder lagerähnlichen Wohnformen unterzubringen. So schreibt Mathias Beer im Artikel ‘Lager als Lebensform in der deutschen Nachkriegsgeschichte’:
„Als Flüchtlinge und Vertriebene die Lager nach Jahren verlassen konnten, folgten nicht selten Obdachlose, Räumungsschuldner und ‘Asoziale’, aber auch ‘Gastarbeiter’ als Bewohner. Bis in die Gegenwart kamen weitere Lagerarten hinzu. Spätestens die brennenden Asylbewerber- und Aussiedlerunterkünfte der neunziger Jahre erinnerten daran, dass in Deutschland nach wie vor Menschen in Lagern leben.“ (Beer 1999: 59)
Die Asylbewerberlager, die Anfang der 90er Jahre großes Aufsehen erregten, sind also keineswegs eine neue Erscheinung. Angesichts der Pläne zur bundesweiten Einrichtung von Ausreisezentren bietet es sich an, die Lagerunterbringung von Flüchtlingen mit allen bislang bekannten Konsequenzen als eine traditionelle Form des Umgangs mit Migranten einzustufen. Es soll damit gezeigt werden, welche besonderen Bedingungen sich aus der Unterbringungsform Lager für die Bewohner, aber auch für die benachbarte Wohnbevölkerung ergeben. Dies soll unter dem Vorzeichen einer Kontinuität betrachtet werden, in der die Unterbringung in Lagern nur zum Teil eine Reaktion auf Notwendigkeiten, vor allem auch Ausdruck der bewusst in Kauf genommenen oder gewollten Separierung und Exklusion der Migranten von der Gesellschaft ist.
Der Begriff Lager weckt, denkt man an die Lager der NS-Zeit, ausgesprochen negative Assoziationen. Doch auch in den Jahrzehnten vor wie nach der NS-Zeit verbindet sich weder mit dem Begriff noch mit den darunter gefassten Unterkünften etwas Positives. Lager besitzen nach Anne von Oswald und Barbara Schmidt folgende allgemeine Merkmale:
„sie sind ein provisorisches, schnell und billig zu errichtendes Massenquartier; die typische Behausung im Lager ist die Baracke. Das Leben im Lager ist durch räumliche Enge und niedrigen Komfort charakterisiert. Es wird gekennzeichnet durch Isolation nach außen und eine zwangsweise Vergesellschaftung nach innen, die sich in der Einschränkung oder dem Verlust von Privatsphäre und einem umfassenden formellen Reglement niederschlägt“ (von Oswald/Schmidt 1999: 184).
All dies ist wenig geeignet, dem Lager positive Seiten abzugewinnen. Der Begriff soll trotzdem verwendet werden. Zum einen, weil seine Bestimmung auf Asylbewerberunterkünfte zutrifft1, zum anderen, um die Vergleichbarkeit mit anderen Unterbringungsformen für Migranten und Flüchtlinge in der Geschichte der Bundesrepublik herauszustellen. Im Vergleich beschränke ich mich auf die Unterbringung von ‘Gastarbeitern’ in den 50er und 60er Jahren und die Unterbringung von Asylsuchenden in den 90ern. Viele andere Formen des Lagers bleiben daher unberücksichtigt.
Zwischen Notbehelf und Abschreckung: das Lager als Provisorium
Aus unterschiedlichen Gründen heraus war die Unterbringung von Arbeitsmigranten, den sogenannten ‘Gastarbeitern’ in den 50er und 60er Jahren sowie die Unterbringung von Asylsuchenden in den 90ern eine jeweils zu Anfang höchst provisorische Angelegenheit. In beiden Fällen spielt dabei die Notwendigkeit der schnellen Unterbringung einer großen Zahl von Einwanderern eine Rolle. Für die Unterbringungsweise und vor allem die Kontinuität der Lagerunterbringung ist dies ein wichtiger, aber letztlich nicht ausschlaggebender Faktor. Als solche erweisen sich hinsichtlich der Arbeitsmigranten die Vermeidung von Unterbringungskosten, bezüglich der Asylsuchenden die unter dem Begriff der ‘Abschreckung’ zusammenzufassenden Maßnahmen, den Aufenthalt für Flüchtlinge in Deutschland möglichst abweisend zu gestalten.
Die Unterbringung im ‘Gastarbeiterlager’: „Wenn deutsche Wirtschaftswunder-Rekruten in solch armseligen Zimmern hausen müssten ...“2
Noch vor Abschluss der ersten Anwerbeverträge (mit Italien im Jahr 1955) wurden die Arbeitgeber zur ‘angemessenen’ Unterbringung der Arbeitsmigranten in ihrem Betrieb verpflichtet (von Oswald/Schmidt 1999: 186).
„Aber was hieß ‘angemessen’? Anfangs wurden die Richtlinien für Bauarbeiterwohnheime von 1934, also noch aus der Zeit des Nationalsozialismus, zugrunde gelegt. Neun Jahre nach dem ersten Anwerbevertrag mit Italien, 1964, wurden neue Richtlinien für die italienischen Arbeiter eingeführt, um ‘nach der Verkehrssitte angemessene Unterkünfte’ zu garantieren“ (Dunkel/Stramaglia-Faggion 2000: 158).
Der Arbeitskräfteknappheit stand der Unwillen der Unternehmen gegenüber, die Kosten für die Unterbringung der Arbeitskräfte zu übernehmen. Die Arbeitgeber konnten sich mit ihrem Versuch, die Unterbringungspflicht wieder aufzuheben, nicht durchsetzen, und so waren sie „darauf bedacht, wenigstens billige und schnell zu errichtende Unterkunftstypen zu nutzen“ (von Oswald/Schmidt 1999: 186).
Im Laufe der sechziger Jahre geriet die Unterbringung von Arbeitsmigranten in Barackenlagern in ein Dilemma divergierender politischer Zielrichtungen. Das Bundesbauministerium missbilligte die zunehmende Errichtung von Baracken, die sich nicht mit den Erfolgen des wirtschaftlichen Aufschwungs in Deckung bringen ließ: „Die laufenden Programme zur Räumung der Wohnlager und Einzelbaracken, in denen Vertriebene, Evakuierte und Flüchtlinge untergebracht waren, firmierten nicht von ungefähr unter dem Schlagwort der ‘Schandfleckbeseitigung’“ (von Oswald/Schmidt 1999: 187). Das Ministerium weigerte sich jedoch, dafür Bundesmittel zur Verfügung zu stellen, weil die Versorgung deutscher Staatsangehöriger mit festen Wohnungen Priorität genoss. Stattdessen unterstützte die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung den Bau von Unterkünften durch Darlehen, weil italienische Stellen gegen die Zustände in den Unterkünften mancher Firmen protestierten. Eine deutliche Unterscheidung im Standard zwischen ‘Wohnheimen’ für deutsche Arbeitskräfte und ‘Unterkünften’ für ausländische Arbeitnehmer blieb bis Anfang der siebziger Jahre gewahrt. Damit deutet sich, wie von Oswald und Schmidt schreiben,
„eine Kontinuität der diskriminierenden Unterbringungspolitik gegenüber Ausländern und Ausländerinnen der vorangegangenen Jahrzehnte an, wenn etwa der Vizepräsident der Bundesanstalt im Oktober 1960 darlegte, bei den Unterkünften solle ‘der Heimcharakter nicht überbetont werden. Eine mittlere Ausstattung der Heime genüge, da die Ausländer keine allzu großen Ansprüche stellten’“ (von Oswald/Schmidt 1999: 189).
Während also die Arbeitgeber sich weigerten, für eine bessere Unterbringung zu sorgen, hielten sich die Behörden mit Auflagen zurück. Auch Kontrollen, ob die Mindestanforderungen an Unterkünfte wenigstens eingehalten wurden, waren eher die Ausnahme. So konnte es geschehen, dass die Richtlinien in vielen Fällen drastisch unterschritten wurden. Erst Anfang der siebziger Jahre, „... mitbedingt durch einen gestiegenen Lebensstandard und ein verändertes politisches Klima“ (von Oswald/Schmidt 1999: 190f) war dies jedoch Anlass für Skandale, die durch ihr großes öffentliches Aufsehen politisches Handeln erzwangen. 1973 wurden die Richtlinien in ein Gesetz überführt und Unterschiede zwischen deutschen und ausländischen Arbeitnehmern aufgehoben, nur einige Monate vor dem Anwerbestop im November1973 (von Oswald/Schmidt 1999: 191).
Baubude und Co.
In der Unterbringungspraxis lassen sich verschiedene regulierende Faktoren ausmachen: eine gewisse Richtschnur gibt die 1934 verfasste und 1959 lediglich neu festgeschriebene sogenannte Baubudenverordnung ab, in der Mindestanforderungen festgelegt sind, die aber mangels Kontrolle häufig drastisch unterschritten werden (vgl. von Oswald/Schmidt 1999: 191, 195-200; Dunkel/Stramaglia-Faggon 2000: 165-177). Zudem verhindert die Wohnsituation von deutschen Staatsbürgern eine Verbesserung dieser Standards. Durchweg wird auf eine Unterscheidung zwischen der Unterbringung von Deutschen und Ausländern geachtet, so auch in den Förderrichtlinien der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (von Oswald/Schmidt 1999: 188). Dadurch wurde auch eine Obergrenze des Standards festgelegt, die sich als deutliche Diskriminierung versteht. Begründet wurde diese Obergrenze unter anderem damit, dass „die ausländischen Arbeitskräfte (...) nur vorübergehend in diesen Unterkünften lebten“ (von Oswald/Schmidt 1999: 189). Das führt zu dem Schluss, dass die Barackenlager aus Kostengründen provisorisch und billig errichtet und aber auch so gehalten wurden. Begründet und legitimiert wurde dies neben einer beabsichtigten Diskriminierung der Arbeitsmigranten damit, dass auch die Anwesenheit der Arbeitsmigranten nur als eine provisorische, vorübergehende, angesehen wurde. Es ist anzunehmen, dass auch mittels der Unterbringungspolitik weit über das Ende des Rotationsprinzips hinaus die Rückkehrbereitschaft der Arbeitsmigranten gefördert werden sollte. Dunkel und Stramaglia-Faggon stellen fest, dass auch über die Anforderungen an die Unterkünfte als Mittel der Migrationssteuerung eingesetzt werden konnten:
„Häufig war es vom Arbeitsbedarf abhängig, was die Behörden noch als angemessen akzeptierten. In Zeiten großen Mangels an Arbeitern drückte man offenbar schon mal ein Auge zu, wenn die Unterbringung nicht einmal im entferntesten den Anforderungen genügte. In Zeiten, in denen sich ein Überangebot an Arbeitskräften abzuzeichnen begann, wurde insbesondere die Wohnungspolitik zu einem indirekten Regulativ umfunktioniert; denn für die Gastarbeiter war die Aufenthaltserlaubnis oder die Erlaubnis zum Familiennachzug an den Nachweis ‘ausreichenden’ Wohnraums gebunden“ (Dunkel/Stramaglia-Faggon 2000: 160).
b) Unterbringung von Asylsuchenden in Deutschland in den 80er und 90er Jahren: „Das Lager soll nicht einladend wirken ...“3
Nur wenige Jahre, nachdem die Unterbringungsweise von Arbeitsmigranten gesetzlich geregelt und den Deutschen wenigstens formal gleichgestellt worden war, wurde das Lagerprinzip auf Asylsuchende übertragen. So schreibt Jürgens (1989: 150): „Ende der siebziger Jahre wurde ‘zur Begegnung des massenhaften Asylmissbrauchs’ die Forderung der generellen Unterbringung von Asylsuchenden in Sammellagern – nicht zum ersten Mal, aber mit zunehmender Vehemenz – vertreten.“ Es sollte jedoch noch bis 1982 dauern, bis bundesweit die Lagerunterbringung von Asylsuchenden im Asylverfahrensgesetz festgeschrieben wurde. Dies hielt einzelne Bundesländer nicht davon ab, schon früher Erfahrungen mit der Errichtung von Lagern zu sammeln. Die Vorreiterrolle in diesem Prozess hatte das Bundesland Baden-Württemberg übernommen. Dort wurde im September 1980 die Unterbringung von Asylsuchenden in Sammellagern verfügt, im Wissen um die negativen Konsequenzen für die so Untergebrachten und die hohen Kosten, die mit der Lagerunterbringung verbunden waren, denn erst im Vorjahr war die Einrichtung der Sammellager noch mit folgender Begründung abgelehnt worden:
„Ausländer unterschiedlicher Nationalität, Kultur und Religion werden zwangsläufig auf engem Raum untergebracht. Dies kann sowohl zu erheblichen Schwierigkeiten innerhalb de Wohnheims als auch zu Störungen im Zusammenleben mit der deutschen Bevölkerung führen. (...) Die zentralisierte Unterbringung (...) führt zu einem gesteigerten subjektiven Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung. Die wohnheimmäßige Unterbringung ist kostenintensiv“ (zit. nach Jürgens 1989: 151)
Trotz dieses negativen Bescheides wurde in Baden-Württemberg nur ein gutes Jahr später die Lagerunterbringung Asylsuchender durchgesetzt. Jürgens zitiert weiter einen Vergleich der privaten mit der Sammelunterbringung, den die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg 1985 publizierte. Danach sind die Kosten der Lagerunterbringung mehr als dreimal so hoch wie die Unterbringung von Asylsuchenden in Privatwohnungen (Jürgens 1989: 151).
Die Lagerunterbringung für Asylsuchende wurde trotz der hohen Kosten verfügt, allerdings nicht trotz, sondern gerade wegen der negativen sozialen Konsequenzen der Lagerunterbringung vor allem für die Insassen. Mit der Einweisung in Lager sollte Asylsuchenden die Integration verwehrt werden und die miserablen Lebensbedingungen sollten abschreckende bzw. ‘anreizmindernde’ Effekte zeitigen (vgl. Jürgens 1989: 161)
Ausgrenzung per (Asylbewerberleistungs-)gesetz
Parallel zur Zwangsunterbringung von Asylsuchenden in Lagern wurden auch die Bewegungsfreiheit und die Möglichkeiten der gesellschaftlichen Partizipation von Asylsuchenden systematisch eingeschränkt. Die Unterbringung in Lagern bildete die Grundlage für eine Reihe weiterer Maßnahmen, die auf eine gezielte Verschlechterung der Lebensbedingungen von Asylsuchenden hinauslaufen. Simone Wolken setzt den Beginn dieser Maßnahmen 1980 an. Das Ziel:
„Zur ‘Eindämmung des Zustroms der Wirtschaftsasylanten’ und zur Verdeutlichung der Tatsache, ‘dass sich ein unberechtigter Asylantrag in der Bundesrepublik schlicht nicht lohnt’ wurde ab 1980 damit begonnen, die soziale Situation der Asylbewerber auf dem Wege administrativer Maßnahmen so zu verschlechtern, dass der Aufenthalt in der Bundesrepublik weder für die bereits Eingereisten noch für potentielle Einreisewillige attraktiv sein kann“ (Wolken 1988: 47).
Zu diesen Maßnahmen gehörte ein generelles Arbeitserlaubnisverbot für die Dauer eines Jahres, das bereits im September 1981 auf zwei Jahre ausgedehnt wurde, zudem die Möglichkeit der Ausländerbehörden, Asylsuchende zu verpflichten, „sich an einem gestimmten Ort aufzuhalten oder in einer bestimmten Gemeinde zu wohnen (§ 4 2.BschlG)“ (Wolken 1988: 49). Doch damit nicht genug:
„Im Rahmen der administrativen Begleitmaßnahmen zu dieser Novelle sollte Sozialhilfe wenn möglich nicht mehr in Geld, sondern in Sachleistungen gewährt werden, eine Maßnahme, die gegenüber Obdachlosen immer wieder von den Gerichten als rechtswidrig verurteilt wird. Um dies auch sicherstellen zu können, war eine Regelunterbringung der Asylsuchenden in ‘Gemeinschaftsunterkünften’ vorgesehen. Darüber hinaus wurde eine Kindergeldgewährung während des Anerkennungsverfahrens ausgeschlossen.“ (Wolken 1988: 50)
Das Sachleistungsprinzip für Asylsuchende wurde im Bundessozialhilfegesetz festgeschrieben, und das gleiche Gesetz „ermächtigte die Sozialämter ausdrücklich zur Kürzung der Geldleistungen für diesen Personenkreis ‚auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche“ (Wolken 1988: 50), was zum Teil rigide Kürzungen zur Folge hatte. Die damit festgeschriebenen Einschnitte in die Lebenssituation der Asylsuchenden wurden seitdem kontinuierlich ausgebaut und systematisiert festgelegt.4 Das Asylverfahrensgesetz von 1982 bestimmt die Unterbringung von Asylsuchenden in sogenannten Gemeinschaftsunterkünften als Regelfall (§ 53 AsylVfG) und führt die Aufenthaltsgestattung (§ 20 AsylVfG) für Asylsuchende ein, die auf das Gebiet der ausstellenden Ausländerbehörde beschränkt ist.
Die verabschiedeten Maßnahmen griffen in der Realität in sehr unterschiedlicher Weise. Die Umsetzung der Maßnahmen oblag in weiten Bereichen den Ländern und Kommunen, die je nach geltenden Prinzipien und Möglichkeiten mit Asylsuchenden verfuhren. So wurde beispielsweise die zwangsweise Unterbringung in Sammellagern häufig von der Verfügbarkeit geeigneter Objekte abhängig gemacht. Erst mit steigender Zahl von Asylsuchenden in der zweiten Hälfte der achtziger Jahre wurden zunehmend Baracken- und Containerlager für Flüchtlinge errichtet.
Asylbewerberleistungsverweigerungsgesetz
Ein weiterer drastischer Schritt der Vereinheitlichung und Verschlechterung der Lebenssituation von Asylsuchenden wurde 1993 mit dem Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes vollzogen. Mit diesem Gesetz wurde erstmalig in der Geschichte der Bundesrepublik eine Personengruppe aus dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) herausgenommen und deutlich schlechter gestellt. Auch das Prinzip der vorrangigen Ausgabe der Hilfe in Form von Sachleistungen wurde durch das Asylbewerberleistungsgesetz nochmals bekräftigt. Die verschiedenen Abschreckungsmaßnahmen, Zwangsunterbringung in Sammellagern, Arbeitsverbot und Sachleistungsprinzip sind miteinander verzahnt. Das Arbeitsverbot entzieht den Asylsuchenden die Möglichkeit, sich zu ernähren, ohne auf die Sachleistungen zurückgreifen zu müssen Erst die Lagerunterbringung ermöglicht eine effektive Umsetzung des Sachleistungsprinzips inklusive der damit einhergehenden Kontrolle und Entmündigung.
Georg Classen resümiert die Konsequenzen der gegenüber Flüchtlingen eingesetzten Maßnahmen folgendermaßen:
„Flüchtlinge in Deutschland sind in einem umfassenden Gespinst aus Bevormundung, Entmündigung und täglicher Erniedrigung gefangen, das ihren Alltag prägt. In vielen Regionen zwangsweise versorgt mit Sachleistungen, in vielen Regionen abgespeist gar mit minderwertigen Lebensmittelpaketen, wird jenen, die man durch ein Arbeitsverbot hindert, zu ihrem Lebensunterhalt selbst beizutragen, auch noch der Rest an Würde genommen: die alltägliche Sorge für sich selbst und die Familie. In Gemeinschaftsunterkünften weitgehend isoliert von ihrer Umwelt, durch die sogenannte Residenzpflicht auf ein kleines Territorium beschränkt und durch das minimale Taschengeld ohnehin daran gehindert, Freunde und Verwandte zu besuchen oder am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen - so leben viele Flüchtlinge“ (Classen: 2000: 10)
Mit dem Asylbewerberleistungsgesetz wurde mit dem Ausschluss der Asylsuchenden aus bislang allgemein gültigen gesellschaftlichen Bestimmungen die Exklusion von Flüchtlingen aus der Gesellschaft systematisiert und definitiv festgeschrieben. Auch wenn seitdem eine Reihe weiterer Verschärfungen gegenüber Asylsuchenden umgesetzt wurden, ist die Verabschiedung dieses Gesetzes doch als markanter Einschnitt zu betrachten.
Integration versus Ausgrenzung
Vergleicht man die Entwicklung der ‘Gastarbeiter’-Unterbringung mit der Unterbringung von Asylsuchenden, so lässt sich ein gegenläufiger Trend feststellen, der verschiedene Aspekte umfasst. Während die Unterbringung der angeworbenen Arbeitsmigranten anfangs in Lagern mit zum Teil erbärmlicher Ausstattung erfolgte, dann aber schrittweise Verbesserungen dieser Unterbringungsform stattfanden, so bildet die Unterbringung von Asylsuchenden in Lagern, verbunden mit einer kontinuierlich gesteigerten Verschlechterung der Lebensbedingungen, das Ziel und Ende eines gesellschaftlichen Ausschließungsprozesses. Die Wohn- und Lebensverhältnisse von Arbeitsmigranten wurden im Laufe der Jahre schrittweise angehoben, und obwohl noch heute Baracken für Arbeitsmigranten existieren (Dunkel/Stramaglia-Faggon 2000: 161), so konnten Arbeitsmigranten, wenn auch unter Schwierigkeiten, von der Lagerunterbringung in Wohnheime und Privatwohnungen überwechseln und so ihre Wohnsituation verbessern. Die strukturelle Diskriminierung, der Arbeitsmigranten anfangs ausgesetzt waren, weil ihre Unterkunftsbedingungen einen deutlichen Qualitätsunterschied zu Wohnheimen für Deutsche aufweisen sollten, wurde gesetzlich aufgehoben. Asylsuchende wurden hingegen in zunehmendem Maße durch Zwangseinweisungen in Sammellager und Arbeitsverbote aus anderen Wohn- und Unterbringungsformen ausgesondert. Gegenüber Asylsuchenden waren es vor allem gesetzliche Bestimmungen, die unter der Vorgabe, damit Asylantragsteller möglichst abzuschrecken, eine zunehmende Diskriminierung zwischen Asylsuchenden und der übrigen Bevölkerung der Bundesrepublik einführten. Bei der Unterbringung von Arbeitsmigranten waren es vor allem ökonomische Aspekte, die den schlechten Unterbringungsstandard begründeten; die Unterbringung von Asylsuchenden in Lagern erfolgt, obwohl bekannt war, dass damit höhere Kosten verbunden sind.
Während anfangs jeweils in der Notwendigkeit, überhaupt eine Unterbringung zu gewährleisten, ein wichtiger Grund für die Lagerunterbringung zu sehen ist, so verliert dieses Argument im Verlauf der Unterbringung an Berechtigung. Das führt bei der Unterbringung von Arbeitsmigranten zu einer Verbesserung der Wohnsituation und einer Diffundierung der Migranten in den allgemeinen Wohnungsmarkt, bei der Unterbringung von Asylsuchenden zu einer instrumentalisierenden Begründung der Lagerunterbringung. Die Unterbringung und die damit einhergehende Absenkung von Leistungen werden verfügt als, wie Stech das ausdrückt, „Steuerungsmittel gegen den weiteren Zustrom von Asylsuchenden, die aus asylfremden Gründen in den Bundesrepublik Deutschland einreisten“ (Stech 1991: 11) In der Zusammenführung der Abschreckungsmaßnahmen auf der Grundlage der Lagerunterbringung von Asylsuchenden kann meines Erachtens von einem Lagersystem gesprochen werden, in dem die einzelnen Komponenten insgesamt die erwünschte Schlechterstellung der Asylsuchenden ermöglichen.
Das Leben im Lager
Der Alltag im Lager ist durch Mangel gekennzeichnet, insbesondere durch den Mangel an Rückzugsmöglichkeiten, der zu gravierenden Beschränkungen der Privatsphäre führt. Dies zeichnete gleichermaßen die Lebenssituation der Asylsuchenden in den Sammellagern und die in den Baracken der Arbeitsmigranten aus. So schreiben von Oswald und Schmidt über die Bewohner der Unterkünfte von Opel in Rüsselsheim und VW in Wolfsburg:
„Wie typische Lagerbewohner lebten auch sie [die Arbeitsmigranten, St.D.] in einer Mangelgesellschaft, die Einschränkung oder Verlust der individuellen Freiheit bedeutete: Nicht nur Mangel an Platz und Bewegungsfreiheit, sondern zwangsläufig auch Mangel an Ruhe, Rückzugsmöglichkeiten und Intimität führten in den Massenunterkünften bis zum vollständigen Verlust der Privatsphäre. (...) Zu diesem Mangel an Privatsphäre gehörte auch der Mangel an Sexualität, der sich aus der Trennung der Geschlechter, der fehlenden Rückzugsmöglichkeit und den restriktiven Besuchsregeln in den Unterkünften ergab“ (von Oswald/Schmidt 1999: 200).
Die soziale Situation der Unterkunftsbewohner ist außerdem von einer deutlichen räumlichen Segregation gekennzeichnet, die von innen wie von außen wahrgenommen wird. Bei VW in Wolfsburg lebten 1966 6.000 vor allem italienische Arbeitsmigranten und damit 86% der ausländischen Arbeitnehmer in einem Lager aus 58 doppelstöckigen Holzbaracken (von Oswald/Schmidt 1999: 195; 202). Die Bewohner des Lagers sahen darin eine soziale Grenzziehung, die sie vom Leben der Einheimischen ausschloss, seitens der Einheimischen wurde das Lager als Ghetto wahrgenommen.
„Die räumliche Trennung fand auch für Einheimische und Migranten ein deutlich sichtbares Zeichen. Eine zwei Meter hohe Umzäunung, ein bewachter Eingang mit Schlagbaum, kontrolliert vom Werkschutz bzw. von der Wohnheimverwaltung, waren sowohl in Rüsselsheim als auch in Wolfsburg errichtet worden. In beiden Städten legitimierte die Werksleitung die Einzäunung mit dem Schutz der Bewohner vor Prostituierten und fliegenden Händlern“ (von Oswald/Schmidt 1999: 203).
Nach innen wurde die Ordnung in der Unterkunft durch eine strikte Reglementierung und Kontrolle durchgesetzt, die manchmal unsinnige Formen annahmen. So zitieren Dunkel und Stramaglia-Faggon einen Auszug aus der Hausordnung von MAN aus dem Jahr 1969:
„3. Es ist streng verboten, die Möbel zu verrücken. (...) 8. Es ist nicht erlaubt, angezogen auf dem Bett zu liegen. (...) Es ist nicht erlaubt, Fotografien oder Zeitungsausschnitte auf den Mauern oder Möbeln der Zimmer anzuheften. (...) 16. Bevor Sie das Licht im Zimmer anmachen, müssen Sie die Vorhänge zuziehen. (...) 20. Den Besuch von Frauen oder anderen Fremden können wir in den Gemeinschaftsunterkünften nicht erlauben“ (Dunkel/Stramaglia-Faggon 2000: 171).
Schließlich ist noch ein weiterer Bereich der Unterbringung, die mangelnde Trennung der verschiedenen Lebensbereiche Arbeiten, Freizeitgestaltung und Wohnen, anzuführen. Dies hatte zum Teil gravierende Nachteile für die Arbeitsmigranten, die auf dem Werksgelände jederzeit für den Arbeitgeber verfügbar waren (vgl. Dunkel/Stramaglia-Faggon 2000: 166). Aber auch die Trennung zwischen öffentlicher und privater Sphäre wird dadurch weiter aufgelöst. Für die Arbeitsmigranten wurde in den Unterkünften großer Unternehmen häufig eine Betreuung und ein Freizeitangebot vorgehalten, wodurch sich Kontakte zu Einheimischen weiter minimierten.
In ihrem Resümee heben von Oswald und Schmidt hervor, dass sich provisorische Form der Unterkunft und die Rede vom provisorischen, vorübergehenden Aufenthalt der Arbeitsmigranten gegenseitig abstützten. Das Verhalten der Arbeitsmigranten, so stellen sie weiter fest,
„... war von der sie umgebenden Institution geprägt und zeigte Parallelen zu Bewohnern von anderen Lagern, aber auch zu Insassen von ‘totalen Institutionen’ wie Kasernen oder psychiatrischen Anstalten“ (von Oswald/Schmidt 1999: 211).
Die Lagerunterbringung von Arbeitsmigranten hatte nachhaltige Auswirkungen auf das Leben der Bewohner und brachte spezifische Umgangsweisen hervor. Das Lager brachte eine Separation der Bewohner nach außen und eine Kontrolle ihres Lebens nach innen hervor, die zugleich mit den engen Wohnverhältnissen zu einem weitgehenden Verlust der Privatsphäre führte. Was für die Unterbringung der Arbeitsmigranten galt, findet sich in fast identischer Weise bei der Unterbringung von Asylsuchenden in Sammellagern seit den achtziger Jahren wieder. Ebenso wie von Oswald und Schmidt greifen die meisten Arbeiten, die sich mit der Wohn- und Lebenssituation von Flüchtlingen befassen, auf Erving Goffmans Modell der totalen Institution zurück, um die sozialen Strukturen, die sich im Lager herausbilden, und die sozialen und psychischen Folgen für die Bewohner zu analysieren5.
Lager und menschliche Würde
Die Unterkünfte für Asylsuchende sind in ihrer Qualität, was die Ausstattung und Verwaltung betrifft, außerordentlich unterschiedlich. Die Unterkunftsformen und die Lagergröße hatte deutlichen Einfluss auf die Lebensqualität in den Unterkünften, wobei kleinere Unterkünfte in der Regel ein deutlich besseres soziales Klima aufweisen als große Container- oder Barackenlager. Eine Reihe weiterer Aspekte, so zum Beispiel die Lage der Unterkünfte, die individuelle Qualität von Verwaltung und Betreuung etc. spielt hier ebenfalls stark hinein. Generalisierende Schlussfolgerungen über die soziale Situation in Asylbewerberunterkünften bleiben deshalb verhältnismäßig allgemein. Die Eigenschaften, die Goffman unter dem Begriff ‘totale Institutionen’ zusammenstellt, treffen jedoch im großen und ganzen auf die Unterbringung auch von Asylsuchenden zu.
Unter dem Titel ‘Lager und menschliche Würde’ wurde 1982 eine Studie über die psychischen Auswirkungen der Gemeinschaftsunterkünfte auf die Asylsuchenden am Beispiel einer Tübinger Unterkunft veröffentlicht. Die Studie kam zu dem Ergebnis, dass ein großer Teil der Bewohnerschaft Krankheitssymptome zeigte, die direkt mit der Lagerunterbringung in Zusammenhang stehen. Depression, Apathie, Aggressivität, Probleme mit der Sexualität, Identitätsverlust bzw. Regression, Alkoholismus und psychosomatische Störungen (Schlafstörungen, Essstörungen, Kopf- oder Magenschmerzen, etc.) zeichnete den Zustand von insgesamt mehr als der Hälfte der Bewohner aus. Vergleiche mit außerhalb von Unterkünften wohnenden Asylbewerbern zeigten bei diesen deutlich geringere Störungen (Henning/Wießner 1982: 52). Unter den Krankheitsursachen führen die Verfasser der Studie die Auswirkungen der staatlich oktroyierten Lebenssituation für Asylbewerber an: neben Perspektivlosigkeit, langfristige Inaktivität durch weitgehendes Arbeitsverbot besonders die Wohn- bzw. Lagersituation.
Totale Institution
Zur Verdeutlichung des Zusammenhangs zwischen Unterbringungsbedingungen und Krankheitsursachen nehmen sie Bezug auf Erving Goffmans Begriff der totalen Institution. Totale Institutionen haben nach Goffman folgende – idealtypische – Merkmale:
„Ihr allumfassender oder totaler Charakter wird symbolisiert durch Beschränkungen des sozialen Verkehrs mit der Außenwelt sowie der Freizügigkeit, die häufig direkt in die dingliche Anlage eingebaut sind. (...) In der modernen Gesellschaft besteht eine grundlegende soziale Ordnung, nach der der einzelne an verschiedenen Orten schläft, spielt, arbeitet – und dies mit wechselnden Partnern, unter verschiedenen Autoritäten und ohne einen umfassenden rationalen Plan. Das zentrale Merkmal totaler Institutionen besteht darin, dass die Schranken, die normalerweise die drei Lebensbereiche voneinander trennen, aufgehoben sind: 1. Alle Angelegenheiten des Lebens finden an ein und demselben Ort, unter ein und derselben Autorität statt (...) 4. Die verschiedenen erzwungenen Tätigkeiten werden in einem rationalen Plan vereinigt, der angeblich dazu dient, die offiziellen Ziele der Institution zu erreichen. (...) Die Handhabung einer Reihe von menschlichen Bedürfnissen durch die bürokratische Organisation ganzer Gruppen von Menschen – gleichgültig, ob dies ein notwendiges oder effektives Mittel der sozialen Organisation unter den jeweiligen Bedingungen ist oder nicht – ist das zentrale Faktum totaler Institutionen.“ (Goffman 1973: 15ff)
Diese allgemeinen Charakteristika, die auf die Sammellager für Asylsuchende ebenso zutreffen wie auf das Leben in den oben beschriebenen Unterkünften für die Gastarbeiter der sechziger und siebziger Jahre, führen zu einer deutlichen Trennung zwischen Innen- und Außenwelt der totalen Institution und zu einem Bruch mit den Regeln, die in der Außenwelt gültig sind. In der totalen Institution gelten die Regeln, die von einer leitenden Person oder Gruppe durchgesetzt werden. Bestimmend ist damit für totale Institutionen auch die Trennung in viele Insassen einerseits und wenige Aufsichtspersonen andererseits.
„Für den Insassen gilt, dass er in der Institution lebt und beschränkten Kontakt mit der Außenwelt hat. Das Personal arbeitet häufig auf der Basis des 8-Stundentages und ist sozial in die Außenwelt integriert. Jeder der Gruppen sieht die andere durch die Brille enger, feindseliger Stereotypien.“ (Goffman 1973.18f)
In der totalen Institution fallen nicht nur die in der Außenwelt getrennten Lebensbereiche der Insassen zusammen, auch „... zwischen der totalen Institution und der fundamentalen Arbeit-Lohn-Struktur unserer Gesellschaft besteht (...) ein Widerspruch (...) Das Individuum, das draußen arbeitsorientiert war, wird – mag es nun zu viel oder zu wenig Arbeit geben – durch das Arbeitssystem der totalen Institution demoralisiert“ (Goffman 1973: 22). Das für Asylsuchende geltende einjährige Arbeitsverbot sowie die daran anschließenden strikten Einschränkungen der Arbeitssuche verurteilen die Flüchtlinge in hohem Maße zur Untätigkeit und machen es ihnen dadurch unmöglich, ihr Selbstwertgefühl durch Arbeit zu stabilisieren. Die Versorgung mit Lebensmittelpaketen und Kleidern sowie die Auszahlung eines Taschengelds (80,- DM für den Haushaltsvorstand, 40,- DM für Familienangehörige) schließt Flüchtlinge sogar davon aus, sich selbst um die grundlegendste Befriedigung ihrer Bedürfnisse zu kümmern. Beides führt dazu, dass Flüchtlinge zur Untätigkeit gezwungen werden. Freizeiteinrichtungen sind nicht vorhanden, selbst Aufenthaltsräume sind in der Regel nicht vorgesehen. Als Insassen der Unterkunft ist für Flüchtlinge das Leben strikt nach der Hausordnung geregelt, die Möglichkeit persönlicher Habe beschränkt und die Räume werden durch spärliches regierungs- oder gemeindeeigenes Mobiliar bestimmt.
Die Aufnahme bzw. Einweisung eines Neulings in eine totale Institution beschreibt Goffman als „eine Reihe von Erniedrigungen, Degradierungen, Demütigungen und Entwürdigungen seines Ich. Sein Ich wird systematisch, wenn auch häufig unbeabsichtigt, gedemütigt.“ (Goffman 1973: 25) Zunächst jedoch tritt für den Insassen ein Rollenverlust ein. Bei Asylsuchenden setzt dieser Prozess schon vor der Einweisung in eine sogenannte Sammelunterkunft ein. Mit dem Antrag auf Asyl treten sie in ein Verfahren ein, das sie ihrer vormals besessenen Identität entkleidet. Mit einer festgelegten Reihe von Verfahren, der Anhörung, der erkennungsdienstlichen Behandlung und schließlich der Anweisung, sich in eine bestimmte Unterkunft zu begeben, wo ihnen Teller, Besteck, Kochtopf, Bett, Bettwäsche und ein Spind zugewiesen werden, ist ihre Identifikation und Klassifizierung unter die Rubrik Asylbewerber eingeleitet. Für die Zeit ihres Verfahrens wird Asylsuchenden eine Aufenthaltsgestattung erteilt. „Ein Formular mit Foto, da der Pass zur Sicherung der Abschiebung vom Bundesamt verwahrt wird“ (Classen 2000: 322). Das Reglement der Hausordnung sowie die Anweisungen der Verwaltung bilden fortan den Rahmen ihrer Handlungsmöglichkeiten. Flüchtlinge kommen ohne viel persönliche Habe an, und die Regelungen, denen sie unterworfen sind, sorgen dafür, dass das auch so bleibt. Goffman schreibt:
„Bei der Aufnahme in eine totale Institution wird das Individuum jedoch meist seiner üblichen Erscheinung sowie der Ausrüstung und der Dienstleistungen zu deren Aufrecherhaltung beraubt, wodurch es eine persönliche Entstellung erleidet. Kleidungsstücke, Kämme, Nadel und Faden, Kosmetika, Handtücher, Seife, Rasierzeug, eine Badegelegenheit - all dies kann im weggenommen oder verweigert werden ...“ (Goffman 1973: 30).
Asylbewerber werden ihrer ‘Identitätsausrüstung’, wie Goffman die persönliche Kleidung nennt, nur schrittweise beraubt. Durch die Zuteilung von Sachleistungen, normierten Essens- und Hygienepaketen sowie Kleidung wird den Bewohnern die Möglichkeit vorenthalten, ihr Aussehen und Auftreten selbst zu bestimmen.
In unterschiedlichem Ausprägungsgrad lassen sich diese Aspekte, die unter dem Begriff der totalen Institution nach Goffman gefasst werden können, in den Unterkünften für Asylsuchende wiederfinden. Andererseits gibt es jedoch Tendenzen, die sowohl den deprimierenden Ergebnissen der Tübinger Studie als auch den Auswirkungen und Prozessen einer totalen Institution widersprechen. Mehrere Aspekte sprechen dagegen, Flüchtlingsunterkünfte vollständig unter dem Begriff einer totalen Institution zu fassen. In den meisten Unterkünften ist die Situation nicht so strikt der Kontrolle unterworfen, dass sich Flüchtlingen nicht doch gewisse Spielräume in der eigenständigen Organisation ihres Alltagslebens eröffneten. Dies gilt sowohl für das Leben innerhalb der Unterkunft als auch für die Beziehungen, die Flüchtlinge ‘nach draußen’ aufnehmen konnten.
Viele Flüchtlinge nutzen bestehende ethnische Netzwerke, politische Vereine oder religiöse Gruppierungen. Häufig werden soziale Strukturen des Herkunftslandes im Aufnahmeland kopiert. Fast schon privilegiert sind Flüchtlinge, die über Verwandtschaftsbeziehungen zu länger ansässigen Migranten verfügten. Diese Kontakte sicherten den Flüchtlingen einen Bezugspunkt außerhalb der Unterkunft und einen Zugang zur Gesellschaft.
Eine weitere und von vielen Flüchtlingen angestrebte Möglichkeit, der Isolation und Sinnentleertheit der Unterkunft zu entkommen sind individuelle private Kontakte zu Einheimischen. Die Mitglieder von Nachbarschaftsgruppen sind hier häufig die erste Anlaufstation, woraus einige private Kontakte, aber auch häufige Missverständnisse resultierten. Neben der risikoreichen Möglichkeit, in Supermärkten, auf der Straße oder im Schwimmbad Einheimische anzusprechen, werden auch die verschiedenen multiethnischen Musik- und Tanzclubs der Stadt zu Kontaktaufnahmen genutzt.
Schließlich ist es den Flüchtlingen manchmal möglich, sich einen legalen Arbeitsplatz zu erkämpfen. Da dieser Weg jedoch mit sehr hohen bürokratischen Hürden verbunden ist, weichen viele Flüchtlinge (und ihre Arbeitgeber) auf irreguläre Beschäftigungsverhältnisse aus. Privat organisierte Putz- oder Betreuungsjobs, illegale Beschäftigungen in Reinigungsfirmen, Restaurantküchen oder auf Baustellen sind die Regel. Aber auch kleine Formen des Ethnic business6 florierten: Flüchtlinge, die als Schneiderinnen oder Frisöre eine oft zahlreiche, wenn auch wenig zahlungskräftige Kundschaft besaßen.
In der Summe stellen diese Bemühungen der Kontaktaufnahme eine Form der Integration gegen den Widerstand des Staates dar. Die Regelungen für Asylbewerber sehen ja gerade vor, dass diese von der Aufnahmegesellschaft zu separieren sind. Für die Asylsuchenden heißt das, dass es große Anstrengung erfordert, sich den Zugang zur Aufnahmegesellschaft zu erschließen. Zusätzlich zur Verarbeitung der Fluchterfahrung und zur Bewältigung des Lebens in der Fremde setzt dies einen radikalen Umlernprozess in Gang, der für die Flüchtlinge mit einer enorm hohen psychischen Belastung verbunden ist. Flüchtlinge sind darin nicht nur weitgehend auf sich allein gestellt, sondern sie müssen auch lernen, dass ihnen der reguläre Zugang zu den meisten Möglichkeiten, welche die Gesellschaft ihren Mitgliedern vorhält, versagt wird.
Die Gefährlichkeit des Lagers: Unterbringung und die Nachbarschaft
Zu den wesentlichen Aspekten der Unterbringung von Migranten, Arbeitsmigranten ebenso wie Asylsuchenden und Flüchtlingen, gehört die Segregation in Lagern, wodurch die Bewohner vom Leben der sie umgebenden Einheimischen abgegrenzt werden und wo sie innerhalb der Lager einer kontrollierenden und disziplinierenden Ordnung unterworfen werden. Diese in erster Linie die Insassen der Unterkünfte betreffenden Verfahrensweisen hinterlassen jedoch auch ihren Eindruck in der Nachbarschaft der Lager und prägen das Verhältnis zwischen Unterkunftsbewohnern und der ansässigen Wohnbevölkerung.
„Da es für das bürokratisch organisierte Zusammenleben großer Menschengruppen in einer normabweichenden Wohnform keine gesellschaftlichen Regeln und somit keine funktionierende Selbstregulierung gibt, reagiert die Lagerleitung mit starrem, von außen oktroyiertem formellen Reglement. Auch in den Massenunterkünften für Arbeitsmigranten und Arbeitsmigrantinnen waren für die Unterkunftsleitung Heimordnung und Kontrolle unabdingbar“ (von Oswald/Schmidt 1999: 203).
Das Lager ist gefährlich, und zwar im doppelten Sinne. Zum einen löst diese Unterbringungsform den Kontakt zu sozialen Regeln, die das Zusammenleben in einem ‘normalen’ Wohnumfeld außerhalb des Lagers organisieren. Hinzu kommt noch die große räumliche Enge der Belegung, die häufig ungenügenden sanitären und hygienischen Einrichtungen und die insgesamt karge Ausstattung der Unterkünfte. Das unter diesen bürokratischen Bedingungen stattfindende Zusammenleben muss deshalb strikt organisiert und kontrolliert werden. Trotz dieser disziplinierenden Kontrolle wird das Lager aber nicht nur für die Bewohner, sondern auch für die Umgebung des Lagers zu einer Gefährdung. Auf den Punkt bringt es die Beschreibung des Evangelischen Hilfswerks von 1946, nach dem Besuch mehrerer Flüchtlingslager in den westlichen Besatzungszonen. Die Lager, so der Bericht, sind
„... die Keimzellen der Entwurzelung und Zerstörung der Familie. Sittliche Verwahrlosung und moralische Verwilderung werden hier gezüchtet. Menschen, die in diesen Lagern zusammengepfercht leben müssen, werden immer Fremdkörper in der Gemeinde bleiben. (...) Gesundheitlich sind diese Lager Ausgangspunkt von Infektionen und Seuchen, bedingt durch enges Zusammenliegen, Mangel an Waschgelegenheiten des Körpers und der Wäsche, schlechter oder völlig ungenügender sanitärer Einrichtungen. (...) Wenn es aber Sinn aller Flüchtlingsarbeit sein soll, die Flüchtlinge einzuwurzeln, d.h. sie wirklich in der ansässigen Bevölkerung einheimisch werden zu lassen, dann wird in solchen Lagern das Gegenteil erreicht. Hier entsteht ein wurzelloses Proletariat, das, krank an Leib und Seele, von der Bevölkerung als Fremdkörper, als eine Art Zigeuner angesehen wird und schließlich die Bevölkerung selbst vergiften wird“ (zit.n. Beer 1999: 63).
Die Gefährlichkeit des Lagers wirkt sich also nicht nur auf seine Bewohner aus, sondern sie wird insbesondere auch als Gefahr für die umgebende Bevölkerung und die Gesellschaft betrachtet. Dieser Blick wird auch von der Verwaltung geteilt. Beer zitiert den damaligen Staatssekretär im Bundesministerium für Vertriebene und Flüchtlinge Peter Paul Nahm: „An sich ist ein Lager die Auflösung natürlicher Gemeinschaften und eine Enthausung. Also kulturell und sozial ein Rückfall in nomadenhaftes Kollektiv“ (zit. n. Beer 1999: 63). Hier kommen mehrere Aspekte zur Geltung, die unter dem Thema des Lagers als Provisorium weiter oben schon angeführt wurden. Das Lager wird zum einen von der sesshaften Bevölkerung abgegrenzt. In den Zitaten ist von ‘Zigeunern’ oder ‘nomadenhaftem Kollektiv’ die Rede, beides wird als Gefährdung der Wohnbevölkerung und als sozialer und kultureller Rückfall apostrophiert. Hier wird aus dem Lager als Unterbringungsform eine kulturelle Unterscheidung und die Kategorie des Fremden eingeführt.7 Die Bewohner des Lagers werden als Nomaden (oder Migranten) von der sesshaften Bevölkerung unterschieden und der Eindruck vermittelt sich, dass die Lager nicht eine bestimmte und bürokratisch geregelte Einrichtung der modernen Gesellschaft, sondern eine von den Bewohnern bestimmte Lebensform seien. Nicht das Lager prägt seine Bewohner, sondern hier wird suggeriert, dass es die Bewohner sind, die der Lebensform Lager seine Gestalt geben.
Bei der Lagerunterbringung von Arbeitsmigranten der fünfziger bis siebziger Jahre wurde die Segregation der Lagerbevölkerung und das Verhältnis zur einheimischen Wohnbevölkerung ebenfalls als problematisch angesehen. Das Ghetto-Dasein der Arbeitsmigranten wurde als Quelle für Probleme und als Hindernis für eine Integration in die ansässige Wohnbevölkerung erachtet. Von Oswald und Schmidt zur Situation der Unterbringung bei Opel und Volkswagen:
„Die soziale Problematik, die aus der räumlichen Isolierung der Migranten resultierte, wurde in beiden Unternehmen durchaus erkannt. So betrachtete die Leitung der Opel Wohnheime Mitte der sechziger Jahre es als grundsätzliches Problem, in einer relativ kleinen Stadt ‚einer Vielzahl von Ausländern, die in einer geschlossenen Unterkunft wohnen, die Integration zu ermöglichen (...) und sprach sogar von einem ‘Ghetto-Dasein’ der Bewohner“ (von Oswald/Schmidt 1999: 202).
Direkte Befürchtungen der Verwaltung oder der Bevölkerung hinsichtlich möglicher Verwahrlosung und der ‘Gefährlichkeit’ von Arbeitsmigranten sind dort jedoch nicht dokumentiert. Nicht die Gefährlichkeit des Lagers als Unterbringungsform, sondern lediglich die Gefahr eines Ghettos wird befürchtet.
Lager für ‘Asylanten’
Die Unterbringung von Asylsuchenden in Sammellagern führte dagegen in vielen Fällen zu Abwehrreaktionen der lokalen Bevölkerung. Besonders drastisch sind die Überfälle und Anschläge auf Unterkünfte, die sich vor allem Anfang der neunziger Jahre stark häuften8. Im Falle der rassistischen Brand- und Mordanschläge lässt sich ein Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Flüchtlingslager als Gefahr kaum belegen. Vielmehr richten sich diese Anschläge ganz fundamental gegen die Anwesenheit von Flüchtlingen (und Migranten) überhaupt. Die Lagerunterbringung von Asylsuchenden hat bei diesen Anschlägen den Effekt, dass Flüchtlinge leicht identifizierbar sind, denn sie sind die Bewohner der Lager. Die Lager machen Flüchtlinge sichtbar und deutlich abgrenzbar von der einheimischen Bevölkerung. Mit der Unterbringung von Flüchtlingen in abgeschlossenen Lagern werden die Flüchtlinge als Ziel von Anschlägen exponiert. Während sich die extremen Angriffe gegen die Anwesenheit von Flüchtlingen, von Fremden überhaupt richten, orientieren sich die Proteste der Wohnbevölkerung gegen die Lager und ihre Bewohner in der unmittelbaren Umgebung. Es sind diese bürgerlichen Proteste und Protestformen, deren Begründung darauf aufbaut, dass die Unterbringung von Flüchtlingen in der Nachbarschaft zu Einheimischen eine Bedrohung darstelle und deren Protest sich auch auf die Form der Lagerunterbringung zurückführen lässt.
Die Unterbringung von Asylsuchenden in Sammellagern ist gesetzlich als Regelfall vorgeschrieben, die Vorgehensweise ist zum Teil der Notwendigkeit geschuldet, für ausreichend Unterbringungskapazitäten zu sorgen. Gerade in den neunziger Jahren war die häufig demonstrative Unterbringung von Asylsuchenden – so zum Beispiel die Errichtung eines Containerlagers für 1.500 Flüchtlinge auf der Münchner Theresienwiese – ein Mittel, um Stimmung gegen Asylsuchende zu machen. In den Jahren 90 bis 92 sollte dies dazu dienen, die Akzeptanz für die Einschränkung des Grundrechts auf Asyl zu steigern. Solcherlei Aktivitäten und das Medienecho, das sie hervorriefen, waren denkbar ungeeignet, die Akzeptanz der Bevölkerung für die notwendige Unterbringung von Asylsuchenden zu erhöhen. Die Unterbringung auf der traditionsreichen Theresienwiese führte jedoch nicht zum breiten Protest.
Widerstand entzündete sich vielmehr an der Errichtung von Lagern für Asylsuchende im oder benachbart zu Wohnbereichen in den einzelnen Stadtvierteln. In verschiedenen Münchner Vierteln gründeten sich Initiativen, die sich über Eingaben an die Stadtverwaltung und öffentlichen Protest gegen die Einrichtung einer Unterkunft in ihrem Viertel aussprachen. Tatsächlich scheint es die unmittelbare Nähe zu einer Unterkunft zu sein, welche die meisten Befürchtungen der Anwohner weckt. Eine Untersuchung unter der Leitung des Geographen Walter Kuhn, die 1993 in der Umgebung von sechs größeren Münchner Unterkünften durchgeführt wurde, kommt jedenfalls zu dem Schluss, dass die häufigsten Beschwerden, Klagen gegenüber Schmutz- und Lärmbelästigung, aber auch die Angst vor Asylsuchenden schon in einer Entfernung von 150 Metern deutlich abnehmen (Kuhn 1994: 324ff). Die Angst vor Asylsuchenden wertet Kuhn nicht als direkte Bedrohung, sondern als subjektives Sicherheitsempfinden, das durch die Unterbringung von Asylsuchenden beeinträchtigt wird. Dies führte dazu, dass im wohlhabenden Vorstadtviertel Solln immerhin sieben von 69 Befragten im Umkreis der Unterkunft ihre Häuser durch Alarmanlagen oder Sicherheitsschlösser zusätzlich gesichert. Bei anderen Unterkünften gaben zehn Prozent der Befragten an, „dass man sich bei Spaziergängen auf der Straße etwas mehr in acht nähme“ (Kuhn 1994: 329). Erheblichen Einfluss auf das Sicherheitsempfinden haben laut Kuhn lokale Interessensgruppen, die mit skandalisierenden Berichten die Einrichtung von Unterkünften zu verhindern suchen. Es ist plausibel, dass Klagen über die Lagerinsassen außerhalb der Sicht- und Hörweite der Unterkunft abnehmen. Aber auch andere Indikatoren aus Kuhns Studie weisen darauf hin, dass Sichtbarkeit und Nähe zu Unterkünften wichtige Kriterien für die generelle Akzeptanz von Flüchtlingsunterkünften in der benachbarten Bevölkerung sind:
„Aus den Augen, aus dem Sinn, so könnte auch das Ergebnis auf einen kurzen Nenner gebracht werden, dass Probanden, die von ihrer Wohnung auf das ihnen benachbarte Heim sehen konnten, eine im Durchschnitt deutlich schlechtere Meinung zu Asylbewerbern äußerten, als Personen, die keinen unmittelbaren Blickkontakt hatten“ (Kuhn 1994: 334).
Neben der Distanz zur benachbarten Wohnbevölkerung spielen die Größe und Art der Unterbringung eine Rolle. Eingezäunte Containerlager für mehr als dreihundert Flüchtlinge stoßen in allen Fällen auf weit mehr Ablehnung als kleinere, in die Bebauung integrierte Unterkünfte, zum Beispiel die Belegung ehemaliger Mietshäuser. Je deutlicher ein Lagercharakter also hervortritt, desto heftiger fällt die Ablehnung durch die ansässige Bevölkerung aus. Zusammengefasst lassen die Ergebnisse der Kuhn-Studie also darauf schließen, dass nicht nur die Asylsuchenden als Zuwanderer mit einem bestimmten Status, sondern auch die Unterbringungsformen einen bestimmenden Einfluss auf die Wahrnehmung durch die Bevölkerung haben9.
Genau lassen sich die Haltungen gegenüber Lagern und Asylsuchenden als Insassen derselben jedoch nicht auseinanderhalten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass in der Wahrnehmung der Nachbarschaft Lager und Bewohner aufeinander verweisen. Zum einen deuten die Bewohner auf das Lager hin. Kuhn nahm zum Beispiel eine Unterkunft in seine Untersuchung auf, weil sie von vielen Afrikanern bewohnt war.
„Zum Zeitpunkt der Untersuchung waren dort relativ viele Asylbewerber aus Schwarzafrika untergebracht, die natürlich in der Umgebung deutlicher auffallen, zumal die Straßen rund um das Heim ansonsten nicht besonders belebt sind“ (Kuhn 1994: 320).
Die Anwesenheit afrikanischer Flüchtlinge ist also Indiz für die Unterkunft. Umgekehrt ist es die Unterkunft, welche auf die Präsenz von Flüchtlingen bzw. Asylsuchenden hinweist. Von den ca. 30.000 Flüchtlingen 1993 kamen mehr als die Hälfte, vorwiegend Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien, privat bei Verwandten unter und wurden in der Öffentlichkeit nicht wahrgenommen. Erst die Unterbringung in Lagern macht die Asylsuchenden zur deutlich identifizierbaren Gruppe, zu denen ‘aus dem Haus’ oder ‘aus dem Lager’.
Bedingungen der Akzeptanz
Zu ganz ähnlichen Ergebnissen wie Kuhn kommen auch die Autoren eines Berichtes, der auf einer von der nordrhein-westfälischen Landesregierung in Auftrag gegebenen Forschung im Umfeld von Flüchtlingsunterkünften basierte. Zehn Unterkünfte wurden untersucht, je fünf in kreisfreien Städten und fünf in kreisangehörigen Gemeinden. Die Art und Weise, wie die jeweils zuständigen Behörden die Unterbringung von Flüchtlingen meistern, siedelt diese Studie zwischen den Polen ‘Abschreckung’ und ‘Sozialverträglichkeit’ an (Fokus 1994: 122f). Die Studie stellt einen Zusammenhang zwischen der Art der Unterbringung und den Reaktionen aus der Bevölkerung fest:
„Von der jeweiligen Umsetzung der Konzepte hängt maßgeblich die Akzeptanz ausländischer Flüchtlinge in der Bevölkerung und ganz besonders bei den Nachbarn von Übergangsheimen ab“ (Fokus 1994: 39).
Unter sozialverträglicher Unterbringung fassen die Autoren Maßnahmen sowohl gegenüber Unterkunft und Flüchtlingen als auch in der Nachbarschaft zusammen. Hinsichtlich der Unterbringung schlagen sie kleine Wohneinheiten mit guten Wohn- und Lebensbedingungen und ein angemessenes Maß an regelmäßiger Betreuung der Bewohner vor. Gegenüber der Nachbarschaft sehen sie es als vordringlich an, die Bevölkerung auf die bevorstehende Errichtung einer Unterkunft vorzubereiten und durch intensive Öffentlichkeitsarbeit Ängste und Vorurteile abzubauen. Auch diese Studie sieht eine Reihe Befürchtungen, die aus der Nachbarschaft bezüglich der Unterkunft geäußert werden. Die Angst vor steigender Kriminalität rangiert auch bei den hier untersuchten Nachbarschaften ganz oben. Die Autoren fordern, die Befürchtungen der Anwohner von Unterkünften ernst zu nehmen und abzubauen10.
„Die Leitlinie lautet: Vertrauen schaffen durch Transparenz! Die Stadt gibt der Bevölkerung Einblick in die Lebensverhältnisse der Flüchtlinge (z.B. Tag der Offenen Tür), gibt ihnen Raum und Gelegenheit, ihre Ängste zu benennen, Proteste zu äußern, Fragen zu stellen“ (Fokus 1994: 48).
Gruppen, die sich für die Flüchtlinge engagieren, sollten nach Möglichkeit in die Beratung und Betreuung der Flüchtlinge einbezogen werden. Die Stadt sollte die Arbeit dieser Initiativen fördern und eng mit ihnen kooperieren. In ihrem Fazit plädieren die Autoren für eine sozialverträgliche Unterbringung von Flüchtlingen, das heißt, eine Unterbringung, die sich nicht vom Abschreckungsprinzip leiten lässt.
„Bewusst oder unbewusst werden bei der Unterbringung von Flüchtlingen Maßnahmen ergriffen, die u.U. der Abschreckung der Flüchtlinge dienen sollen (die für diese Situation verantwortlich gemacht werden), letztendlich aber massive Abwehrreaktionen der Anwohner/innen hervorrufen“ (Fokus 1994: 46).
Die Verfasser der Fokus Studie stellen fest, dass es sich bei Bürgerinitiativen Pro oder Kontra Flüchtlinge um ein Engagement handelt, dass sich auch gegen die unterbringende Kommune richten kann und deuten an, dass aus diesem Grunde eine abschreckende Unterbringung nicht im Interesse der unterbringenden Behörde sein kann (Fokus 1994: 45).
Wenn die Ergebnisse der Nordrhein-Westfälischen Fokus-Studie richtig sind, dann sind insbesondere zwei Faktoren für die Sozialverträglichkeit der Flüchtlingsunterbringung relevant. Einerseits eine möglichst gute Betreuung der Flüchtlinge in Unterkünften, die soziale Mindeststandards einhalten, andererseits eine umfassende Information der lokalen Öffentlichkeit über die Flüchtlinge und die Kooperation mit Initiativen, die sich zur Unterstützung und Betreuung der Flüchtlinge gegründet haben. Maßnahmen, die auf die Verschlechterung der Lebensbedingungen der Flüchtlinge im Sinne einer Abschreckung zielen, fördern demnach nicht nur Abwehrreaktionen in der umliegenden Nachbarschaft, sondern polarisieren auch die Bevölkerung in Pro- und Contra-Asyl Fraktionen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass dementsprechend nicht die Unterbringung an sich, sondern die Frage der Ausgestaltung der Lebensbedingungen, die Standortwahl und die Einbeziehung der umliegenden Bevölkerung wesentliche Faktoren sind, ob und wie stark das Lager seitens der Nachbarschaft als Gefährdung wahrgenommen wird. Mit anderen Worten: je mehr die Unterbringung einen Lagercharakter hat, je deutlicher sie abgeschottet ist und je mehr die Abschreckung der Insassen das Ziel der Behörden ist, desto schlechter ist das soziale Klima in und außerhalb der Unterkunft.
In der von Kuhn erstellten Studie zur Unterbringungssituation in München votierte 3/4 der Befragten für die Unterbringung der Flüchtlinge in kleinen, über das Stadtgebiet verteilten Unterkünften. Kuhn stellte jedoch auch fest,
„... dass mit schwindendem Grad der Akzeptanz der Anteil jener Befragten zunimmt, die Unterkünfte eher außerhalb des Wohnbereichs haben wollen, was schließlich darin gipfelt, die Asylbewerber am liebsten in einem eigenen ‘Dorf im Stadtgebiet’ zu sehen, wie die Begriffe Ghetto oder Konzentrationslager im Fragebogen umschrieben waren. Nicht selten wurde beim Ausfüllen ‘im Stadtgebiet’ auch ersetzt durch ‘außerhalb des Stadtgebietes’“ (Kuhn 1994: 334).
Lager - staatlich verordnete Diskriminierung
Die geplanten Ausreisezentren, die der deutschen Lagerkultur noch eine weitere Facette hinzufügen werden, sind deutlich und ausschließlich ein Instrument zur Diskriminierung und Disziplinierung von Migrantinnen und Migranten. Wie die Lager für ‘Gastarbeiter’ und Asylsuchende werden die Ausreisezentren damit zum Ausdruck einer gesellschaftlichen und politischen Haltung, die Migranten Misstrauen und Feindseligkeit entgegenbringt.
Soziale und gesundheitliche Schädigung der Lagerinsassen wird dabei bewusst in Kauf genommen. Das Leben im Lager ist entwürdigend, unterstützt die soziale Desintegration der Insassen und kann gravierende soziale und psychische Schäden für die Insassen hervorbringen. Letztlich ist die Einweisung in Lager ein Akt der Entmündigung, der Migrantinnen und Migranten zum Objekt staatlicher Interessen macht. Die Achtung der Persönlichkeit und der Menschenwürde wird damit der Durchsetzung politischer Zwecke untergeordnet, deren Erfolg obendrein noch höchst zweifelhaft ist.
Schließlich führt die Separierung eines Teils der Bevölkerung in Lager zur Stigmatisierung und bewirkt Spannungen zwischen der umgebenden Wohnbevölkerung und den Lagerinsassen. Lagerinsassen gelten als gefährlich, denn, so schließt sich der Kreis, sonst würde man sie nicht in Lagern unterbringen. Eine Lagerunterbringung von Migranten bringt also den Effekt, dass Migranten für gefährlich gehalten werden, erst hervor. Eine Kriminalisierung durch die Politik führt zu einer Kriminalisierung durch die Bevölkerung, die schließlich wieder zur Rechtfertigung der Politik herangezogen werden kann. Im Ergebnis ist diese Politik zugleich Ausdruck und Quelle fremdenfeindlicher Einstellungen, die mit einer offenen und demokratischen Gesellschaft nicht zu vereinbaren sind.
Literatur
Beer, Mathias, Martin Kintzinger, Marita Krauss. 1997. ‘Migration und Integration.’ . Stuttgart: Franz Steiner.
Classen, Georg. 2000. Menschenwürde mit Rabatt. Das Asylbewerberleistungsgesetz und was wir dagegen tun können, Edited by P. Asyl. Karlsruhe: von Loeper Literaturverlag.
Dunkel, Franziska; Gabriella Stramaglia-Faggion. . Für 50 Mark einen Italiener. Zur Geschichte der Gastarbeiter in München, Edited by K. München. München: Buchendorfer Verlag.
Fokus. 1994. Unterbringung von Flüchtlingen in Nachbarschaft zu Einheimischen. Probleme und Lösungsstrategien, Edited by G. u. S. d. L. N.-W. Ministerium für Arbeit. Bönen: Kettler GmbH.
Goffman, Erving. 1973. Asyle. Über die soziale Situation psychiatrischer Patienten und anderer Insassen. Frankfurt am Main: Suhrkamp.
Henning, Claudius & Siegfried Wießner. 1982. Lager und menschliche Würde. Tübingen.
Jürgens, Bernd. 1989. Asylrecht und Asylpolitik in der Bundesrepublik Deutschland, Edited by I. K. F. G. Haller. Kassel: Gesamthochschule Kassel.
Kuhn, Walter. 1994. ‘Asylbewerber in München. Ängste, Erfahrungen und Meinungen der Bevölkerung in der Nachbarschaft großer Aufnahmelager.’ Mitteilungen der Geographischen Gesellschaft in München Band 79:315-338.
Oswald, Anne von; Barbara Schmidt. 1999. ‘„Nach Schichtende sind sie immer in ihr Lager zurückgekehrt ...“ Leben in ‘Gastarbeiter’-Unterkünften in den sechziger und siebziger Jahren.’ Pp. 184-214 in 50 Jahre Bundesrepublik - 50 Jahre Einwanderung. Nachkriegsgeschichte als Migrationsgeschichte, edited by Jan R. O. Motte, Anne von Oswald. Frankfurt am Main; New York: Campus Verlag.
Rudolph, Hedwig; Felicitas Hillmann. 1997. ‘Döner contra Boulette – Döner und Boulette: Berliner türkischer Herkunft als Arbeitskräfte und Unternehmer im Nahrungsmittelsektor.’ Leviathan 17:85-105.
Stech, Justus. . ‘Der sozialhilferechtliche Status von Ausländern in der BRD unter besonderer Berücksichtigung der Asylbewerber.’ Diss Thesis, Uni Münster, jurist. Fak.
Wolken, Simone. 1988. Das Grundrecht auf Asyl als Gegenstand der Innen- und Rechtspolitik in der Bundesrepublik Deutschland. Frankfurt/M.: Lang.
Zepf, Bernhard. 1986. Asylrecht ohne ‘Asylanten’? Flüchtlingshilfe im Spannungsfeld zwischen Weltflüchtlingsproblem und Abschreckungspolitik. Frankfurt/M.: IKO Verlag.
1 Seit der deutschen Erfahrung während der Zeit des Nationalsozialismus hat der Begriff des Lagers einen üblen Beigeschmack. So wurden im Alltag zwar durchaus die Unterkünfte von Arbeitsmigranten wie Asylsuchenden als Lager bezeichnet, doch aus dem öffentlichen Gebrauch versuchte man den Begriff herauszuhalten. Hinsichtlich Asylsuchender vermied man die Bezeichnung Lager exakt seit der Zeit, als die Unterbringung von Flüchtlingen in Sammellagern zum Zweck der Abschreckung verfügt wurde. Im Asylverfahrensgesetz von 1982 wurde Sammellager durch den euphemistischen Begriff der ‘Gemeinschaftsunterkunft’ ersetzt (Jürgens 1989: 152).
2 „ ... so primitiv verpflegt würden, ginge ein Aufschrei durch die Nation.“ Kommentar eines Reporters des Münchner Merkur 1963 (Dunkel/Stramaglia-Faggon 2000: 165)
3 „... sondern Scheinasylanten abschrecken. Auch das ist gemeint (...) lagermäßige Unterbringung, Zugangskontrollen und Ausgangsbeschränkungen – ganz klar.“ (Griess, FDP 1980, zit. n. Jürgens 1989: 161)
4 Classen 2000 bietet einen sehr genauen und kritischen Überblick über die Beschränkungen, die das Asylbewerberleistungsgesetz beinhaltet und die hier nicht alle aufgezählt werden können.
5 vgl. besonders Henning/Wießner 1982; Jürgens 1989 153ff; Zepf 1986: 96f.
6 Zum Begriff des ethnic business oder ethnisches Gewerbe vgl. z. B. Rudolph und Hillmann (1997: 89)
7 Was um so bemerkenswerter ist, als dass sich beide Zitate nicht auf ‚ethnisch fremde', sondern auf ‘deutsche’ Vertriebene bzw. Flüchtlinge beziehen.
8 Überfälle und Anschläge auf Asylsuchende und Unterkünfte fanden allerdings relativ kontinuierlich sowohl vor als auch nach den frühen neunziger Jahren statt, lediglich das jeweilige Medienecho könnte den Eindruck vermitteln, dass es sich hier nur um verschiedene Episoden handelte.
9 Dies dürfte auch dadurch zu belegen sein, dass Anwohnerproteste sich nicht allein auf Asylsuchende beziehen, sondern gegen die Ansiedlung anderer Einrichtungen, z.B. für Obdachlose oder Behinderte, in ganz ähnlicher Weise opponiert wird. So protestierten Anwohner gegen die geplante Unterbringung von Obdachlosen in einem Containerlager benachbart zu einer Reihenhaussiedlung. „‘Es geht uns vor allem darum, dass die Bedenken der Bürger ernst genommen werden’, erklärt Brigitte Erdmann, eine der Initiatoren der Interessensgemeinschaft. Erdmann, selbst wohnhaft in der Woferlstraße, befürchtet wie viele weitere Anlieger ‘dieses bisher intakte Wohngebiet mit Einfamilienhäusern und Eigentumswohnanlagen’, dass in den Wohncontainer vor allem soziale Randgruppen einziehen werden. In einer Siedlung, in der viele Familien mit Kindern und ältere allein stehende Menschen wohnen, würden bei einer solchen Klientel berechtigte Sicherheitsbedenken aufkommen“ (SZ vom 23.8.2001: 41).
10 „Bedenken und Ängste der Anwohner/innen vor Kriminalität der Flüchtlinge sollten ernstgenommen werden. Doch eine angeblich hohe Kriminalitätsrate von Flüchtlingen bestätigt sich nicht. Hierbei handelt es sich offensichtlich um ein hartnäckiges Vorurteil, das möglicherweise durch die Art der Berichterstattung in der Presse vor Ort geschürt wird“ (Fokus 1994: 43).
Aus: Infodienst des bayerischen Flüchtlingsrat 2/02
